ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Stand Juli 2006
Nachstehende Einkaufsbedingungen haben für unsere sämtlichen Bestellungen Gültigkeit, soferne nicht in einzelnen Fällen abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart werden.
Durch Annahme der Bestellung treten auch allfällige, in Ihrer Auftragsbestätigung bezogene allgemeine, mit vorliegenden Bestimmungen in Widerspruch stehende Lieferbedingungen für die Ausführung dieser Bestellung außer Kraft. Eines besonderen Widerspruches gegen diese Lieferbedingungen bedarf es unsererseits nicht.
1) Auftragserteilung. Bestellungen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie auf unseren Bestellscheinen ausgefertigt und ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen daher der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch Bestellschein.
2) Auftragsbestätigung. Für jede Bestellung ist eine ordnungsgemäße Auftragsbestätigung auszufertigen und uns zu senden. Sie verpflichten sich, unsere Bestellung streng vertraulich zu behandeln. Im Falle eines Verstoßes sind wir, unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche, zur Aufhebung der Bestellung berechtigt.
3) Preise. Die vorgeschriebenen Preise sind in der Auftragsbestätigung zu wiederholen. Die vereinbarten Preise sind in Euro zu fakturieren.
4) Lieferzeit. Die von uns erteilten Bestellungen sind, soferne bestimmte Lieferfristen vereinbart wurden, als Fixgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzes anzusehen. Wir behalten uns infolgedessen im Falle des Verzuges vor, von den uns gesetzlich zustehenden Möglichkeiten in vollem Umfange Gebrauch zu machen.
5) Versandvorschriften. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, hat die Lieferung fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Sämtliche Spesen für Versand und Verpackung sind im Verkaufspreis inbegriffen. Das Transportrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Ist vereinbart, dass wir das Transportrisiko tragen, so ist der Absender der Ware verpflichtet, bei der Bahn oder dem sonstigen Frachtführer alle Ersatzansprüche wegen Verlust, Minderung, Beschädigung der Ware u. dgl. sofort zu stellen und uns diese Ansprüche unverzüglich abzutreten. Einer besonderen Versicherung bedürfen Warensendungen, wenn es von uns verlangt wird.
6) Verpackung. Wir behalten uns vor, etwaige berechnete Emballagen zu behalten oder unter Abzug des ganzen Belastungswertes zurückzusenden. Irgendwelche Abnützungsgebühren erkennen wir nicht an.
7) Übernahme. Die Überprüfung der Qualität und Quantität der gelieferten Waren erfolgt im Empfangswerk, auch wenn deren Eingang von uns schon bestätigt oder die Rechnung schon bezahlt wurde. Demgemäss behalten wir uns eine spätere Bemängelung der Ware vor.
8) Lieferschein und Rechnungen. Die Anweisungen auf der Vorderseite sind genau einzuhalten.
9) Zahlung. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gilt folgende Zahlungskondition:
Wir zahlen:
Innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto
Innerhalb 30 Tagen mit 2% Skonto
Innerhalb 90 Tagen netto Kassa
10) Garantien. Sie haften bei Ihren Lieferungen für einwandfreie Konstruktion und Ausführung sowie Verwendung bestgeeigneten Materials in dem Sinne, dass wir berechtigt sind, Ihnen jede diesen Bedingungen nicht entsprechende Lieferung auf Ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, kostenlosen Ersatz zu verlangen bzw. von der Gewährleistung Gebrauch zu machen, unbeschadet unseres allfälligen Anspruches auf Schadenersatz. Sie erklären durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Sie übernehmen die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden sollen, uns schad- und klaglos zu halten und uns jeden daraus erwachsenden Schaden voll zu vergüten.
11) Mängelrüge. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Ersatz für offene Mängel im Verlaufe von 6 Monaten nach Empfang der Ware geltend zu machen. Bei geheimen Mängel gilt die 6 Monatsfrist ab Bekanntwerden des Mangels. In Fällen, in denen sich die Mängel einer Ware erst nach ihrer Verarbeitung bzw. ihrem Einbau in unsere Erzeugnisse oder Betriebsmittel (wie Maschinen, Anlagen, usw.) und deren längerem Gebrauch herausstellen, beginnt die sechsmonatige Frist mit der Ingebrauchnahme. Dabei haben Sie die Kosten der Hin- und Rücksendung sowie die Kosten für das Aus- und Einbauen der beanstandeten Materialien zu tragen. Sie übernehmen ferner auch die gleiche Gewährleistungsverpflichtung für die von Ihnen gelieferten, nicht von Ihnen selbst erzeugten Waren und Bestandteile.
12) Ausschussware. Für Ausschusswaren, deren Rücksendung auf Ihre Kosten und Gefahr erfolgt, behalten wir uns die Wahl vor, auf eine Ersatzlieferung zu verzichten oder zu bestehen. Eine Ersatzlieferung darf nur auf Grund einer Ersatzbestellung stattfinden, in welcher der Warenlieferungspreis vorgeschrieben ist. Der Transport der Ersatzware geht auf Ihre Rechnung und Gefahr.
13) Ausführungsbehelfe. Muster, Modelle, Gesenke, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe bleiben unser ausdrückliches Eigentum, über das wir jederzeit frei verfügen können. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden und dritten Personen weder zugänglich gemacht, noch überlassen werden.
14) Erfüllungsort. Als Erfüllungs- und Zahlungsort gilt Purgstall als vereinbart. Als Gerichtsstand gilt das für Purgstall zuständige Gericht als vereinbart. Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht.
15) Eigentumsvorbehalt. Irgendwelche Eigentumsvorbehalte Ihrerseits werden von uns nicht anerkannt.
16) Die Anwendung des UNCITRAL-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.



